- Kinderlastenausgleich
- Kinderlastenausgleich,Bezeichnung für alle verteilungs-, sozial- und bevölkerungspolitisch motivierten staatlichen oder staatlich veranlassten Maßnahmen, die auf eine Entlastung der Eltern von einem Teil der ihnen für Unterhalt, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder entstehenden Aufwendungen abzielen. Zuweilen wird begrifflich differenziert zwischen Kinderlastenausgleich im engeren Sinn als Bezeichnung für Maßnahmen, die auf das Kind als Individuum gerichtet sind, das in der Regel ohne eigenes Einkommen ist (Individualprinzip), und Kinderlastenausgleich im weiteren Sinn oder Familienlastenausgleich als Bezeichnung für Maßnahmen, bei denen die Familie als soziale Institution im Mittelpunkt steht (Familienprinzip). Instrumente des Kinderlastenausgleichs können sein: 1) direkte Einkommensübertragungen der öffentlichen Hand, z. B. Kindergeld, Zuschläge, Zulagen oder Zuschüsse bei sonstigen Transferzahlungen wie Sozialhilfe, Wohngeld, Arbeitslosengeld und -hilfe, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung, Eigenheimzulage; 2) Steuererleichterungen in Form von Freibeträgen (z. B. Betreuungs-, Kinder- und Ausbildungsfreibetrag sowie Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende), Abzüge von der Steuerschuld, Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten oder das Familiensplitting (Splitting); 3) verbilligte oder unentgeltliche Bereitstellung öffentlicher Sachleistungen (Realtransfers) wie Kindergärten, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Maßnahmen der Jugendhilfe; 4) durch staatliche Auflage veranlasste Pflichtleistungen privater Arbeitgeber, z. B. der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Mutterschutzgesetz); 5) Regelungen im Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Familienhilfe, Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz) sowie der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (z. B. Anerkennung von Kindererziehungszeiten, Waisenrente); 6) kinderbezogene Leistungen im Beamtenrecht und im Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes (z. B. Staffelung des Familienzuschlags (Ortszuschlags) nach Familienstand und Kinderzahl).Während direkte Zahlungen unabhängig vom Elterneinkommen in gleicher Höhe je Kind gewährt werden können, ist die Höhe der steuerlichen Entlastung durch einheitliche Freibeträge (anders als bei Abzügen von der Steuerschuld) abhängig vom (Grenz-)Steuersatz und damit vom Elterneinkommen (bei progressivem Tarif steigt die steuerliche Entlastung mit steigendem Einkommen). Dieser Punkt ist immer wieder Gegenstand familien- und steuerpolitischen Kontroversen.Die beiden wichtigsten Leistungen im Kinderlastenausgleich, Kindergeld und einkommensteuerlicher Kinderfreibetrag, werden seit 1996 nicht mehr nebeneinander, sondern nur alternativ gewährt. Im Nachhinein wird bei der Steuerveranlagung von Amts wegen berücksichtigt, ob der Abzug des Kinderfreibetrages (und des zusätzlichen Betreuungsfreibetrages) für die Berechtigten günstiger ist (Familienleistungsausgleich gemäß § 31 EStG) als das Kindergeld.In Österreich hingegen erfolgt der Kinderlastenausgleich aufgrund der Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz seit 1978 (ebenso wie z. B. in den Niederlanden, Dänemark und Schweden) ausschließlich außerhalb des Steuerrechts durch einkommensunabhängige direkte kinderbezogene Transfers, z. B. durch Familienbeihilfen (Kindergeld), Schülerfreifahrten, unentgeltliche Schulbücher, Geburtenbeihilfen. Lediglich für »Einverdienerehen«, für in eheähnlichen Verhältnissen lebende Alleinverdiener mit mindestens einem Kind und für Alleinerziehende gibt es steuerliche Sonderregelungen in Form eines einheitlichen Abzuges von der Steuerschuld (Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag). - In der Schweiz gibt es auf Bundesebene nur den Kinderfreibetrag bei der direkten Bundessteuer, aber kein Kindergeld.
Universal-Lexikon. 2012.